Zwangsrechte nach dem Wasserhaushaltsgesetz (Teil 1) journal article Peter Nisipeanu Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Volume 8 (2019), Issue 1, Page 22 - 42 Zu den Neuerungen des nun inzwischen auch schon bald zehn Jahre alten „neuen“ Wasserhaushaltsgesetzes („WHG 2010“) gehören die erstmals bundeseinheitlich geltenden Zwangsrechtsregelungen der §§ 91–95 im Kapitel 3 (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen), Abschnitt 9 (Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen). Diese werden durch die Entschädigungs- und Ausgleichsregelungen der §§ 96–99 (Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht) ergänzt. Diese Vorschriften ermächtigen die zuständigen Behörden, den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Gewässern unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips verschiedene Duldungspflichten (§§ 91–93) oder Gestattungspflichten (§ 94) aufzuerlegen, um bestimmte notwendige wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchzusetzen. Die Regelungen bezwecken eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Soweit entsprechende behördliche Anordnungen das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten (§ 95). Diese Vorschriften sind bundesrechtliche Neuregelungen öffentlich-rechtlicher Natur, die sich an bestehende landesrechtliche Vorschriften anlehnen. Sie werden erst praxisrelevant, wenn keine Einigung zwischen dem Träger der wasserwirtschaftlichen Maßnahme und dem Betroffenen über die Durchführung der Maßnahme erreicht werden kann.
Auslaufmodell Ortsnäheprinzip? journal article Wassergewinnung und Wasserversorgung in Zeiten des demografischen und klimatischen Wandels Michael Reinhardt Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Volume 8 (2019), Issue 4, Page 211 - 220 Das Prinzip der ortsnahen Wasserversorgung nach § 50 Abs. 2 WHG fristet seit je ein eher unauffälliges Dasein jenseits der aktuellen wasserrechtlichen Brennpunktthemen. Sein Grundkonzept der Dezentralisierung der Trinkwassergewinnung ist vor allem der Unterstützung des flächendeckenden Grundwasserschutzes verpflichtet und wird daher gemeinhin apriorisch positiv wahrgenommen und jedenfalls nicht in grundsätzlicher Weise infrage gestellt. Allerdings begegnet die durch die Regelung rechtlich favorisierte kleinteilige Versorgungsstruktur heute durchaus neuartigen Herausforderungen, wenn etwa die Erwartungen an Versorgungssicherheit und Gewässerschutz infolge des demografischen und klimatischen Wandels in der Bundesrepublik nicht mehr uneingeschränkt erfüllt werden können und sich so die wasserhaushaltsgesetzliche Randvorschrift unversehens sogar im allgemeinen politischen Konflikt zwischen urbanen Ballungsgebieten und ländlichen Räumen wiederfindet. Vor diesem Hintergrund unternimmt der nachstehende Beitrag eine aktualisierte Bestandsaufnahme einer in die Jahre gekommenen Vorschrift.