Zwangsrechte nach dem Wasserhaushaltsgesetz (Teil 1) Journal Artikel Peter Nisipeanu Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Jahrgang 8 (2019), Ausgabe 1, Seite 22 - 42 Zu den Neuerungen des nun inzwischen auch schon bald zehn Jahre alten „neuen“ Wasserhaushaltsgesetzes („WHG 2010“) gehören die erstmals bundeseinheitlich geltenden Zwangsrechtsregelungen der §§ 91–95 im Kapitel 3 (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen), Abschnitt 9 (Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen). Diese werden durch die Entschädigungs- und Ausgleichsregelungen der §§ 96–99 (Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht) ergänzt. Diese Vorschriften ermächtigen die zuständigen Behörden, den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Gewässern unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips verschiedene Duldungspflichten (§§ 91–93) oder Gestattungspflichten (§ 94) aufzuerlegen, um bestimmte notwendige wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchzusetzen. Die Regelungen bezwecken eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Soweit entsprechende behördliche Anordnungen das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten (§ 95). Diese Vorschriften sind bundesrechtliche Neuregelungen öffentlich-rechtlicher Natur, die sich an bestehende landesrechtliche Vorschriften anlehnen. Sie werden erst praxisrelevant, wenn keine Einigung zwischen dem Träger der wasserwirtschaftlichen Maßnahme und dem Betroffenen über die Durchführung der Maßnahme erreicht werden kann.
Anlagen an oberirdischen Gewässern Journal Artikel Auswirkungen der Novelle des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes Paul-Martin Schulz Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Jahrgang 6 (2017), Ausgabe 2, Seite 71 - 82 Die folgenden Ausführungen befassen sich mit der Auslegung und Anwendung der Regelungen über Anlagen an Gewässern in dem novellierten Landeswassergesetz von Juli 2016.