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Die neuen Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe in Oberflächengewässern nach der Richtlinie 2013/39/EU vom 12. August 2013

Winfried Haneklaus


I. Einleitung Um das Ziel eines guten chemischen Zustands nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie1 (im Folgenden: WRRL) zu erreichen, müssen Wasserkörper die Umweltqualitätsnormen2 (UQN) einhalten, die auf EU-Ebene als sog. prioritäre und prioritär gefährliche Stoffe festgelegt worden sind.3 Die ursprüngliche Liste mit 33 prioritären Stoffen wurde durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG4 zurAufnahme inAnhangXderWRRL eingeführt und 2008 inderRicht

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(e.g. A | 000123 | 01)

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