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Abwasserabgabe für die Einleitung von verschmutztem Niederschlagswasser über eine nichtöffentliche Kanalisation

Rüdiger Breuer und Anno Oexle


I. Problemstellung Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes ist vor allem das Schmutzwasser, das gesetzlich als „das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser“ definiert ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AbwAG). Daneben umfasst der gesetzliche Abwasserbegriff auch das Niederschlagswasser. Bei diesemhandelt es sich nach der Legaldefini

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(e.g. A | 000123 | 01)

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