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Anpassung an Trockenheit und Dürre – welche wasserrechtlichen Handlungsmöglichkeiten gibt es? journal article

Peter Zoth

Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Volume 9 (2020), Issue 2, Page 91 - 98

Bedingt durch den Klimawandel werden in Zukunft in Deutschland häufiger Dürren auftreten. Aus der Wasserrahmen-Richtlinie (WRRL) lassen sich europäische Rahmenvorgaben für die Gewässerbewirtschaftung unter Dürre-Bedingungen ableiten. Für das Dürre-Management ist die Regelung des Art. 4 Abs. 6 WRRL von besonderer Relevanz, die für den Fall einer „lang anhaltenden Dürre“ eine Abweichung von den in der WRRL normierten Umweltzielen gestattet. Der Umgang mit Dürreereignissen wurde bislang weder im WHG noch in den Wassergesetzen der Länder ausdrücklich geregelt. Gleichwohl gibt es im öffentlichen Wasserrecht Regelungen, die sich für das Dürre-Management eignen. Im spanischen Recht gibt es im Gegensatz zum deutschen Recht spezifische rechtliche Instrumente zum Dürre-Management. Der Autor plädiert dafür, einige dieser Regelungen auch in das deutsche Recht zu übernehmen, um Regelungslücken zu schließen. Potenzial für das Dürre-Management in Deutschland bietet insbesondere die Pflicht, ein einheitliches Bewertungssystem für Dürren festzulegen, Dürre-Management-Pläne aufzustellen sowie die Befugnis, den Dürre-Zustand auszurufen.


Die vorprogrammierte Klagewelle? journal article

Die wasserwirtschaftliche Planung im 3. Bewirtschaftungszyklus

Till Elgeti, Anika Lehnen

Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Volume 8 (2019), Issue 1, Page 9 - 15

Der Aufsatz setzt sich mit der durch die Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes geschaffenen Möglichkeit zur Anfechtung der Maßnahmenprogramme nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und dem nun anstehenden 3. Bewirtschaftungszyklus der WRRL sowie der Revision der WRRL nach Art. 19 Abs. 2 WRRL auseinander. Ähnlich der inzwischen vielfach für rechtswidrig erklärten Luftreinhaltepläne könnte die Rechtsprechung vom Planungsgeber weitere Schritte verlangen, um den von der WRRL spätestens bis 2027 angestrebten guten Zustand zu erreichen. Dieser Zustand wird zwar flächendeckend nicht erreicht werden (können), aber der europäische Gesetzgeber sieht hier (derzeit) keine weiteren Verlängerungsmöglichkeiten vor und der deutsche Planungsgeber sträubt sich gegen eine Ausweisung verminderter Ziele bis Ende 2027.


Die Umsetzung des Hessischen Maßnahmenprogramms durch die Kommunen journal article

Mitwirkungspflichten – Konnexitätsrelevanz – staatliche Anordnungsbefugnisse

Wolfgang Durner

Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Volume 6 (2017), Issue 4, Page 175 - 187

Den Kommunen kommt bei der operativen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie eine Schlüsselrolle zu. Der folgende Beitrag untersucht – am Beispiel des Hessischen Maßnahmenprogramms 2015–2021 – die Reichweite und den Umfang der gesetzlichen Verpflichtung der Kommunen zur Umsetzung von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus, die Frage etwaiger Beschränkungen solcher Pflichten der Kommunen unter dem Gesichtspunkt des Konnexitätsprinzips (Art. 137 Verfassung des Landes Hessen) sowie die Frage, welche behördlichen Anordnungsbefugnisse und Vollstreckungsmöglichkeiten im Hinblick auf die dargestellten Pflichten der Kommunen bestehen.

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Current Issue

Issue 2 / 2020


Editorial

Frank-Andreas Schendel, Stefan Kopp-Assenmacher