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Zwangsrechte nach dem Wasserhaushaltsgesetz (Teil 1) journal article

Peter Nisipeanu

Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Volume 8 (2019), Issue 1, Page 22 - 42

Zu den Neuerungen des nun inzwischen auch schon bald zehn Jahre alten „neuen“ Wasserhaushaltsgesetzes („WHG 2010“) gehören die erstmals bundeseinheitlich geltenden Zwangsrechtsregelungen der §§ 91–95 im Kapitel 3 (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen), Abschnitt 9 (Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen). Diese werden durch die Entschädigungs- und Ausgleichsregelungen der §§ 96–99 (Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht) ergänzt. Diese Vorschriften ermächtigen die zuständigen Behörden, den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Gewässern unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips verschiedene Duldungspflichten (§§ 91–93) oder Gestattungspflichten (§ 94) aufzuerlegen, um bestimmte notwendige wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchzusetzen. Die Regelungen bezwecken eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Soweit entsprechende behördliche Anordnungen das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten (§ 95). Diese Vorschriften sind bundesrechtliche Neuregelungen öffentlich-rechtlicher Natur, die sich an bestehende landesrechtliche Vorschriften anlehnen. Sie werden erst praxisrelevant, wenn keine Einigung zwischen dem Träger der wasserwirtschaftlichen Maßnahme und dem Betroffenen über die Durchführung der Maßnahme erreicht werden kann.


Die Anlagenhaftung nach §89 Abs.2 WHG journal article

Gründe für eine eingrenzende Auslegung

Cedric Meyer

Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Volume 8 (2019), Issue 1, Page 43 - 51

Die Haftungstatbestände in § 89 WHG haben eine erhebliche praktische Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die in Absatz 2 geregelte Anlagenhaftung, wie die Vielzahl der dazu ergangenen Rechtsprechung zeigt. Die Anlagenbegriffe in § 89 Abs. 2 WHG werden traditionell weit ausgelegt. Diese weite Auslegung hat sich mittlerweile vom Wortlaut der Vorschrift entfernt und den Tatbestand der Haftung immer weiter ausgedehnt. Insbesondere die in § 89 Abs. 2 WHG geregelten Anlagendefinitionen haben in der Praxis kaum noch Bedeutung. Auch die Anlagen, die umweltrelevante Stoffe lediglich verwenden (z.B. freisetzen), sollen unter den Tatbestand fallen. Eine sorgfältige und systematisch stimmige Auslegung ist aber insbesondere deswegen wichtig, weil letztlich alle in der Umwelt freigesetzten Stoffe aus irgendeiner Anlage stammen, in der sie jedenfalls hergestellt oder anschließend gelagert wurden. Je weiter die Anlage in der Anlagenhaftung des § 89 Abs. 2 WHG in den Hintergrund tritt, desto eher treten der Stoff oder das Stoffgemisch, mit denen in den betreffenden Anlagen umgegangen wird, in den Vordergrund, und die anlagenbezogene Gefährdungshaftung wandelt sich zu einer Regelung der Produkthaftung. Da die Haftung kein Verschulden voraussetzt, würde eine Haftung nicht daran scheitern, dass die Freisetzung umweltrelevanter Stoffe, z.B. in Löschmitteln, oftmals zu Zeiten erfolgte, als jedenfalls nicht der Verwender von den umweltrelevanten Eigenschaften der Stoffe wusste. Dies wird aber dem Zweck der Anlagenhaftung nicht gerecht. Die vorliegende Abhandlung versucht aufzuzeigen, dass eine weite Auslegung der Vorgaben alles andere als zwingend ist, sondern eine begrenzende, wortlautorientierte Auslegung aus systematischen Gründen geboten und mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar ist.



Auslaufmodell Ortsnäheprinzip? journal article

Wassergewinnung und Wasserversorgung in Zeiten des demografischen und klimatischen Wandels

Michael Reinhardt

Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Volume 8 (2019), Issue 4, Page 211 - 220

Das Prinzip der ortsnahen Wasserversorgung nach § 50 Abs. 2 WHG fristet seit je ein eher unauffälliges Dasein jenseits der aktuellen wasserrechtlichen Brennpunktthemen. Sein Grundkonzept der Dezentralisierung der Trinkwassergewinnung ist vor allem der Unter­stützung des flächendeckenden Grundwasserschutzes verpflichtet und wird daher gemeinhin apriorisch positiv wahrgenommen und jedenfalls nicht in grundsätzlicher Weise infrage gestellt. Allerdings begegnet die durch die Regelung rechtlich favorisierte kleinteilige Ver­sorgungs­struktur heute durchaus neuartigen Herausforderungen, wenn etwa die Erwartun­gen an Versorgungssicherheit und Gewässerschutz infolge des demografischen und kli­ma­tischen Wandels in der Bundesrepublik nicht mehr uneingeschränkt erfüllt werden kön­nen und sich so die wasserhaushaltsgesetzliche Randvorschrift unversehens sogar im allge­mei­nen politischen Konflikt zwischen urbanen Ballungsgebieten und ländlichen Räumen wie­derfindet. Vor diesem Hintergrund unternimmt der nachstehende Beitrag eine aktuali­sierte Bestandsaufnahme einer in die Jahre gekommenen Vorschrift.


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Current Issue

Issue 2 / 2020


Editorial

Frank-Andreas Schendel, Stefan Kopp-Assenmacher