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Die Finanzierung der ökologischen Gewässerunter­haltung durch die Wasser- und Bodenverbände (Teil1) journal article

Johannes Funken

Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Volume 8 (2019), Issue 3, Page 173 - 181

Haben alle Steuerzahler oder allein die Mitglieder eines Wasser- und Bodenverbandes Maßnahmen der ökologischen Gewässerunterhaltung zu finanzieren? Dieser in journalistischer Manier zugespitzen Frage, die freilich in der Rechtswissenschaft im größeren Zusammenhang der Finanzierung der Wasserrahmenrichtlinie nicht neu ist, haben sich zuletzt das Verwaltungsgericht Greifswald und in der Berufungsinstanz das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern gestellt. In dem konkreten Fall geht es im Kern darum, ob der betreffende Wasser- und Bodenverband dazu verpflichtet ist, eine Fischtreppe zu unterhalten und hierfür den finanziellen Aufwand zu tragen. Durch eine solche Anlage wird Fischen und wirbellosen Lebewesen das Durchwandern des Gewässers ermöglicht, was langfristig zu einem verbesserten ökologischen Gewässerzustand führen soll.


Die Finanzierung der ökologischen Gewässer­unterhaltung durch die Wasser- und Bodenverbände (Teil2) journal article

Johannes Funken

Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Volume 8 (2019), Issue 4, Page 221 - 234

Haben alle Steuerzahler oder allein die Mitglieder eines Wasser- und Bodenverbandes Maßnahmen der ökologischen Gewässerunterhaltung zu finanzieren? Diese schon im ersten Teil des Beitrags aufgeworfene Kernfrage soll nunmehr in diesem zweiten Teil beantwortet werden. Sie ist an ein verwaltungsgerichtliches Verfahren angelehnt, das bereits durch das VG und OVG Greifswald entschieden wurde. Derzeit ist die Revision beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Während in der ersten Instanz die Pflicht des betreffenden Wasserverbands zur Aufgabenwahrnehmung und Finanzierung der Unterhaltung einer Fischtreppe rigoros abgelehnt wurde, hat das Berufungsurteil die darauf gerichtete Anordnung der Wasserbehörde gegenüber dem Verband komplett gegensätzlich als rechtmäßig eingestuft. Im ersten Teil des Beitrags ist bereits knapp die Ökologisierung des überkommenen Rechtsinstituts der Gewässerunterhaltung dargestellt worden, welches seine Rechtsgrundlage heute in den §§ 39 ff. WHG hat. Daraufhin wurde hauptsächlich herausgearbeitet, dass die Aufgabe der ökologischen Gewässerunterhaltung den Wasser- und Bodenverbänden nach dem Grundgesetz durch (Landes-)Gesetz übertragen werden darf. Nachfolgend sind zunächst etwaige Grundrechtsverletzungen der Verbandsmitglieder in den Blick zu nehmen, die aufgrund der wasserverbandlichen Gewässerunterhaltung auftreten können (III. 4.). Schließlich analysiert der Aufsatz die einfachgesetzlichen Parameter für die Erfüllung der ökologischen Unterhaltung durch die Wasserverbände (IV.).


Die Umsetzung des Hessischen Maßnahmenprogramms durch die Kommunen journal article

Mitwirkungspflichten – Konnexitätsrelevanz – staatliche Anordnungsbefugnisse

Wolfgang Durner

Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Volume 6 (2017), Issue 4, Page 175 - 187

Den Kommunen kommt bei der operativen Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie eine Schlüsselrolle zu. Der folgende Beitrag untersucht – am Beispiel des Hessischen Maßnahmenprogramms 2015–2021 – die Reichweite und den Umfang der gesetzlichen Verpflichtung der Kommunen zur Umsetzung von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus, die Frage etwaiger Beschränkungen solcher Pflichten der Kommunen unter dem Gesichtspunkt des Konnexitätsprinzips (Art. 137 Verfassung des Landes Hessen) sowie die Frage, welche behördlichen Anordnungsbefugnisse und Vollstreckungsmöglichkeiten im Hinblick auf die dargestellten Pflichten der Kommunen bestehen.


Die Handlungspflichten im Rahmen der Gewässerunterhaltung unter Beachtung der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten in der wasserwirtschaftlichen Praxis journal article

Frank Niesen

Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Volume 6 (2017), Issue 3, Page 136 - 143

Die wasserwirtschaftliche Praxis des Gewässerunterhaltungspflichtigen kennt vielfältige Abgrenzungs- und Zurechnungsfragen im Bereich der Zuweisung von Handlungspflichten und – im Falle des Schadenseintritts – der Regulierung von Schäden. Dies betrifft zum einen die Anlagen in oder an einem Gewässer, aber auch die Ufer und deren Vegetation, insbesondere die sogenannten Gefahrenbäume. Der folgende Beitrag dient der näheren Betrachtung dieser Pflichtenstellung, insbesondere im Verhältnis zu den Verkehrssicherungspflichten der Eigentümer und Besitzer an einem Gewässer.

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Current Issue

Issue 2 / 2020


Editorial

Frank-Andreas Schendel, Stefan Kopp-Assenmacher