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Zwangsrechte nach dem Wasserhaushaltsgesetz (Teil 1) journal article

Peter Nisipeanu

Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Volume 8 (2019), Issue 1, Page 22 - 42

Zu den Neuerungen des nun inzwischen auch schon bald zehn Jahre alten „neuen“ Wasserhaushaltsgesetzes („WHG 2010“) gehören die erstmals bundeseinheitlich geltenden Zwangsrechtsregelungen der §§ 91–95 im Kapitel 3 (Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen), Abschnitt 9 (Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen). Diese werden durch die Entschädigungs- und Ausgleichsregelungen der §§ 96–99 (Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht) ergänzt. Diese Vorschriften ermächtigen die zuständigen Behörden, den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Gewässern unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips verschiedene Duldungspflichten (§§ 91–93) oder Gestattungspflichten (§ 94) aufzuerlegen, um bestimmte notwendige wasserwirtschaftliche Maßnahmen durchzusetzen. Die Regelungen bezwecken eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Soweit entsprechende behördliche Anordnungen das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten (§ 95). Diese Vorschriften sind bundesrechtliche Neuregelungen öffentlich-rechtlicher Natur, die sich an bestehende landesrechtliche Vorschriften anlehnen. Sie werden erst praxisrelevant, wenn keine Einigung zwischen dem Träger der wasserwirtschaftlichen Maßnahme und dem Betroffenen über die Durchführung der Maßnahme erreicht werden kann.




Modifizierung der Abwasserabgabe unter wasserwirtschaftlichen Aspekten journal article

Natalie Palm, Paul Wermter, Thomas Grünebaum, Peter Lemmel, Peter Nisipeanu, Bernd Pehl Und Norbert Amrath

Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Volume 2 (2013), Issue 2, Page 85 - 91

I. Abwasserabgabe heute Die Abwasserabgabe wurde durch das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) im Jahr 19761 als umweltpolitisches Lenkungsinstrument in Form einer Sonderabgabe für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eingeführt und seit 1981 wird sie erhoben. Für die Erhebung sind gem. § 1 Satz 2 AbwAG die Bundesländer zuständig, ihnen steht auch das Aufkommen der Abgabe zu. Die Einnahmen aus der Abwasserabgabe sind gem. § 13 AbwAG zweckgebunden für Maßna

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Current Issue

Issue 2 / 2020


Editorial

Frank-Andreas Schendel, Stefan Kopp-Assenmacher