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Die betriebliche Abwasserentsorgung, die kommunale Abwassersatzung und das „Kanalbenutzungsverhältnis“ journal article

Martin Dippel, Lars Schwarzenberg

Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Volume 9 (2020), Issue 1, Page 20 - 33

Die gesicherte Entsorgung ihres betrieblichen Abwassers ist vor allem für Industrie- und Gewerbebetriebe mit abwasserintensiven Produktionsvorgängen von enormer praktischer Bedeutung und kann sowohl bei Ansiedlungs- und Investitionsentscheidungen als auch im laufenden Betrieb einen maßgeblichen Standortfaktor darstellen. Der Großteil industrieller und gewerblicher Betriebe entsorgt sein Produktionsabwasser über öffentliche Abwasseranlagen, die sich zumeist in der Trägerschaft von Kommunen oder kommunalen Zweckverbänden befinden. Der vorliegende Beitrag geht aus der Sicht des anwaltlichen Praktikers auf die Probleme ein, die im sog. „Kanalbenutzungsverhältnis“ zwischen solchen industriellen und gewerblichen Abwassererzeugern einerseits und den abwasserbeseitigungspflichtigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts andererseits auftreten können. Er stellt zugleich eine ergänzte und aktualisierte Fassung eines früheren Beitrags zu diesem Thema dar und befasst sich erneut mit den „technischen“ Inhalten von Abwassersatzungen, mit Schadensersatzansprüchen aus dem Satzungsverhältnis sowie straf- und bußgeldrechtlichen Fragen im Gefolge der satzungsrechtlichen Pflichten. Abschließend werden außerdem einige gebührenrechtliche Fragen kurz angesprochen.


Die konkurrierenden Anwendungsbereiche von Abfallrecht und Wasserrecht journal article

Zur Abgrenzungsnorm des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG

Martin Dippel, Kriemhild Ottensmeier

Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht, Volume 7 (2018), Issue 1, Page 25 - 29

Abfallrecht und Wasserrecht treten in Konkurrenz zueinander, wenn die Entsorgung eines Abfalls grundsätzlich auch über den „Wasserpfad“, d.h. über die kommunale Kanalisation bzw. Kläranlage möglich ist. Diese Konkurrenzsituation entsteht vor allem bei der Entsorgung von Abwasser. Sie ist aber insbesondere auch bei der Entsorgung von anderen flüssigen Abfällen denkbar. § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG löst diese Konkurrenzsituation zugunsten der Anwendbarkeit des Wasserrechts auf, sobald der Stoff in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage eingeleitet oder eingebracht wird. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Stoff nicht mehr den wasserrechtlichen Bestimmungen unterliegt (etwa weil die Abwasserbeseitigung abgeschlossen ist), richtet sich die Entsorgung des Stoffes wieder nach Abfallrecht. Vor der Einleitung oder der Einbringung des Stoffes in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage kann der Stoffbesitzer zwischen beiden Rechtsregimen wählen. Hat er sich aber einmal für eine Entsorgung über den „Wasserpfad“ entschieden und in diesem Zusammenhang den Stoff in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage eingeleitet oder eingebracht, so richtet sich die weitere Entsorgung entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG bis zum Abschluss dessen, was zur Abwasserbeseitigung zählt, nach dem Wasserrecht.

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Current Issue

Issue 2 / 2020


Editorial

Frank-Andreas Schendel, Stefan Kopp-Assenmacher