%A Meyer, Cedric %D 2019 %T Die Anlagenhaftung nach §89 Abs.2 WHG %! Die Anlagenhaftung nach §89 Abs.2 WHG %X <p>Die Haftungstatbestände in § 89 WHG haben eine erhebliche praktische Bedeutung. Dies gilt insbesondere für die in Absatz 2 geregelte Anlagenhaftung, wie die Vielzahl der dazu ergangenen Rechtsprechung zeigt. Die Anlagenbegriffe in § 89 Abs. 2 WHG werden traditionell weit ausgelegt. Diese weite Auslegung hat sich mittlerweile vom Wortlaut der Vorschrift entfernt und den Tatbestand der Haftung immer weiter ausgedehnt. Insbesondere die in § 89 Abs. 2 WHG geregelten Anlagendefinitionen haben in der Praxis kaum noch Bedeutung. Auch die Anlagen, die umweltrelevante Stoffe lediglich verwenden (z.B. freisetzen), sollen unter den Tatbestand fallen. Eine sorgfältige und systematisch stimmige Auslegung ist aber insbesondere deswegen wichtig, weil letztlich alle in der Umwelt freigesetzten Stoffe aus irgendeiner Anlage stammen, in der sie jedenfalls hergestellt oder anschließend gelagert wurden. Je weiter die Anlage in der Anlagenhaftung des § 89 Abs. 2 WHG in den Hintergrund tritt, desto eher treten der Stoff oder das Stoffgemisch, mit denen in den betreffenden Anlagen umgegangen wird, in den Vordergrund, und die anlagenbezogene Gefährdungshaftung wandelt sich zu einer Regelung der Produkthaftung. Da die Haftung kein Verschulden voraussetzt, würde eine Haftung nicht daran scheitern, dass die Freisetzung umweltrelevanter Stoffe, z.B. in Löschmitteln, oftmals zu Zeiten erfolgte, als jedenfalls nicht der Verwender von den umweltrelevanten Eigenschaften der Stoffe wusste. Dies wird aber dem Zweck der Anlagenhaftung nicht gerecht. Die vorliegende Abhandlung versucht aufzuzeigen, dass eine weite Auslegung der Vorgaben alles andere als zwingend ist, sondern eine begrenzende, wortlautorientierte Auslegung aus systematischen Gründen geboten und mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar ist.</p> %U %0 Journal Article %J Zeitschrift für Deutsches und Europäisches Wasser-, Abwasser- und Bodenschutzrecht %V 8 %N 1