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Editorial


Es ist mittlerweile hinlänglich bekannt, dass der von der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) geforderte gute Gewässerzustand in vielen Fällen im ersten Bewirtschaftungszyklus 2009–2015 nicht erreicht wurde. Und es ist in der Tat davon auszugehen, dass dieses Ziel der WRRL auch im zweiten und dritten Bewirtschaftungszyklus in erheblichem Umfang verfehlt wird. Vor diesem Hintergrund setzen sich Till Elgeti, den die bisherigen Herausgeber und der Verlag als künftigen Mit-Herausgeber der W+B herzlich willkommen heißen, und Anika Lehnen im ersten Aufsatz mit der durch die jüngste Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) geschaffenen Möglichkeit der Anfechtung der Maßnahmenprogramme nach der WRRL auseinander. Dabei stellen sie die These auf, dass der Erfolg entsprechender Verbandsklagen „vorprogrammiert“ sei, wenn flächendeckend der gute Zustand weiterhin uneingeschränkt als Ziel festgesetzt werde, aber die festgesetzten Maßnahmenprogramme nicht alle Maßnahmen vorsähen, damit dieses Ziel auch bis 2027 erreicht werden kann. Zudem sind sie – wie viele – der Ansicht, dass dieses Ziel bei vielen Gewässern ohnehin nicht bis 2027 erreicht werden könne. Daher schlagen die Verfasser mit Blick auf die anstehende Revision der WRRL eine Anpassung des Zeithorizonts und die Einführung von Zwischenzielen vor. Demgegenüber lehnen sie auf nationaler Ebene eine im Schrifttum bereits geforderte Abkehr vom bisher praktizierten Freiwilligkeitsprinzip bei der Umsetzung der WRRL u.a. aus Rechtsschutzgründen ab. Stattdessen plädieren sie dafür, verminderte Bewirtschaftungsziele festzusetzen, falls es nicht gelingt, die WRRL zeitnah anzupassen.

Am 3.10.2017 ist die Änderung der Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung – AbfKlärV) in Kraft getreten. Zentrale Neuerungen sind die Vorgaben zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen und Klärschlammverbrennungsaschen sowie die darauf bezogenen Pflichten bei der Klärschlammbewirtschaftung. Die Erfüllung der Phosphorrückgewinnungspflichten wird auch eine Vielzahl neuer Anlagen erforderlich machen. Angesichts dessen beleuchtet Gregor Franßen im ersten Teil seines Beitrags, welchen genehmigungsrechtlichen Anforderungen Anlagen zur Lagerung von Klärschlämmen auf dem Gelände der Kläranlage und außerhalb der Kläranlage sowie die Beförderung von Klärschlämmen unterliegen. Der Beitrag wird in Heft 2 der W+B fortgesetzt, in dem es um die genehmigungsrechtlichen Anforderungen gehen wird, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der eigentlichen Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor zu beachten sind.

Im dritten Beitrag befasst sich Peter Nisipeanu mit den von ihm sog. „Zwangsrechten“ (der Bundesgesetzgeber selbst spricht von Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen), die der Bundesgesetzgeber erstmals im Zuge der 2010 in Kraft getretenen Novellierung des WHG in den §§ 91–95 geregelt hat. Hierzu schildert er zunächst die praktische Bedeutung, die verfassungsrechtlichen Zusammenhänge sowie die Entstehungsgeschichte der Regelungen, bevor er detailliert auf die Vorschriften betreffend die Pflichten zur Duldung gewässerkundlicher Maßnahmen (§ 91 WHG), zur Duldung von Veränderungen oberirdischer Gewässer (§ 92 WHG) und zur Duldung der Durchleitung von Wasser und Abwasser (§ 93 WHG) eingeht. Die Regelung betreffend die Pflicht zur Gestattung der Mitbenutzung von Anlagen (§ 94 WHG), die Entschädigungsregelung in § 95 WHG sowie eine Reihe von übergreifenden Themen wie Zuständigkeiten und Verfahren werden im zweiten Teil des Beitrags in Heft 2 der W+B behandelt.

Der vierte Beitrag von Cedric Meyer setzt sich schließlich mit der Anlagenhaftung nach § 89 Abs. 2 WHG auseinander, der in der Tat als Gefährdungshaftung eine erhebliche praktische Bedeutung zukommt. Dabei widerspricht er der herrschenden Meinung, die den in der Vorschrift umschriebenen Begriff der Anlage weit auslegt mit der Folge, dass beispielsweise Anlagen, die umweltrelevante Stoffe lediglich verwenden (z.B. freisetzen), unter den Tatbestand subsumiert werden. Dem hält Meyer v.a. den Wortlaut des § 89 Abs. 2 WHG, den Willen des historischen Gesetzgebers, den Sinn und Zweck der Norm sowie einen systematischen Vergleich mit § 62 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 WHG entgegen.

Abgerundet wird das vorliegende Heft der W+B u.a. durch den Abdruck einer ganzen Reihe von interessanten, ganz überwiegend obergerichtlichen Entscheidungen zu verschiedenen wasserrechtlichen Fragen, wobei es namentlich in dem Beschluss des OVG Sachsen-Anhalt auch um die Abgrenzung zum Bodenschutzrecht geht. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass Wolfgang Durner in diesem Heft eine aktuelle Monographie zu den nach wie vor drängenden Rechtsfragen der Düngung bespricht.

Wir wünschen unseren Leserinnen und Lesern eine ertragreiche Lektüre.

Im Namen der Herausgeber, Kurt Faßbender

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