Skip to content

Editorial


Die Aufsätze sowie die Urteilsanmerkung in diesem Heft zeigen, welch zukunftsweisende Entwicklungen sich im Bereich der Wasserwirtschaft ergeben werden. In sämtlichen der angesprochenen wasserwirtschaftlichen Sachfragen werden erhebliche Anstrengungen erforderlich sein, um die anstehenden Probleme angemessen und sachgerecht zu lösen.

Selbst wenn die AwSV bereits am 1.8.2017 in Kraft getreten ist und ihre umfassende Würdigung bereits durch Anne Janssen-Overath in W + B 2017, S. 129 ff., gefunden hat, so ist doch festzustellen, dass die neue Bundesverordnung sich erst allmählich in der Praxis auswirkt. Umso wichtiger ist es, eine sorgfältige Aufarbeitung der anstehenden Anwendungsprobleme und Zweifelsfragen vorzunehmen.

In diesem Sinne wird die umfangreiche Ausarbeitung von Moritz Grunow bei der Auslegung der AwSV dienen können, die sich mit den Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auseinandersetzt. Dieser Beitrag beruht auf dem gleichnamigen Vortrag bei dem 352. Wasserrechtlichen Kolloquium des Institutes für das Recht der Wasser- und Entsorgungswirtschaft an der Universität Bonn, zu dem sich in diesem Heft ein einschlägiger Tagungsbericht von Julian Philipp Seibert befindet.

Eine scheinbar unbedeutende Problematik stellt die Ausarbeitung von Martin Beckmann dar, die sich mit der durchaus praxisnahen Zweifelsfrage der Abstellflächen für „Transportmittel“ beschäftigt. Nur auf den ersten Blick ist die Auslegung des § 14 Abs. 4 AwSV ein rein akademisches Problem. Im Rahmen der methodisch klassischen Auslegung wird diese Vorschrift systematisch untersucht und werden ihre Schwachstellen und Zweifelsfragen aufgedeckt. Gerade auch die Auseinandersetzung mit der Ausarbeitung des Umweltministeriums NRW zeigt wie diffizil schon die Auslegung auf Grundlage des Wortlautes sein kann. Das danach ermittelte Fazit im Sinne einer weiten Auslegung des Begriffes „Transportmittel“ überzeugt auch in seiner Abgrenzung zur Gefahrgutbeförderung.

Die zukünftige Praxis der Unternehmen und der Behörden wird zeigen, wie weit die aufgezeigten Zweifelsfragen sachgerecht und verhältnismäßig bearbeitet und gelöst werden.

Die Ausarbeitung von Janosch Neumann, die sich mit dem Verordnungsentwurf der Kommission zur „Wiederverwendung von kommunalem Abwasser zur Bewässerung in der Landwirtschaft“ beschäftigt, ist vollständig einer zukünftigen Entwicklung der Wasserwirtschaft verpflichtet. Neumann zeigt zum einen auf, dass diese für die Bundesrepublik Deutschland scheinbar fremde Form der Wasser(be)nutzung in Zukunft unter Berücksichtigung des Klimawandels durchaus eine erhebliche Relevanz gewinnen kann. Zugleich belegt er anhand des Verordnungsentwurfes die Problembereiche, die sich im Rahmen einer zukünftigen Verwertung von behandeltem Abwasser in der Landwirtschaft ergeben können. Neumann ist zuzustimmen, dass abzuwarten bleibt, welchen Regelungsinhalt die Verordnung im weiteren Gang der Beratungen endgültig erhalten wird. Gleichermaßen ist Neumann beizupflichten, dass im Zusammenhang mit der Diskussion um diesen Verordnungsentwurf die Forderung nach einer vierten Reinigungsstufe konkrete Gestalt annehmen wird. Das heißt, unabhängig von dem Schicksal dieses Verordnungsentwurfes ist davon auszugehen, dass sich die Betreiber von kommunalen Abwasseranlagen mit der Forderung nach einer vierten Reinigungsstufe werden auseinandersetzen müssen.

Zukunftsweisend ist auch die Auseinandersetzung von Björn Tänzer mit dem Urteil des EuGH vom 21.6.2018 zur Umsetzung der Nitratrichtlinie. Tänzer stellt in seinem Beitrag und seiner Urteilsanmerkung präzise dar, aus welchen Gründen der EuGH zu seiner Entscheidung gekommen ist. Er zeigt zugleich auf, dass sich aus diesem Urteil auch für das novellierte deutsche Düngerecht das Fazit ergibt, dass es keine korrekte und ausreichende Umsetzung der Nitratrichtlinie darstellt. Trotz der entgegenstehenden Auffassung der Bundesregierung zu dieser Problematik ist nach Meinung von Tänzer davon auszugehen, dass auch das novellierte Düngerecht keine korrekte Umsetzung beinhaltet und von daher die bereits erhobene Klage der Deutschen Umwelthilfe ggf. Erfolg haben wird.

Im Rahmen der Rechtsprechungsübersicht, die wiederum die Vielfalt der wasserwirtschaftlichen Problemfälle aufzeigt, verdient der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.4.2018 im Zusammenhang mit dem Neubau der A 33/B 61 (Zubringer Ummeln) besondere Aufmerksamkeit. Das Bundesverwaltungsgericht möchte im Rahmen dieses Vorlageverfahrens u.a. die Kriterien in Bezug auf die Verschlechterung des Zustandes des Grundwassers geklärt haben. Ebenfalls klärungsbedürftig erscheint in diesem Verfahren die Frage, ob sich private Kläger in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf einen Verstoß gegen das Verschlechterungsgebot berufen können.

Zusammenfassend ist daher festzustellen: Auch die Zukunft wird im Bereich der Wasser- und Bodenbewirtschaftung ausreichend Aufgaben zur Bewältigung stellen und von daher genügend Stoff für die literarische Aufbereitung, die im Rahmen der W + B mustergültig erfolgt, bieten.

Im Namen der Herausgeber Michael Scheier

Export Citation