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Gesetzgebungskompetenzen für den Bereich des Wasserhaushalts

Zugleich eine Anmerkung zum Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 6.12.2019 – 2/18

Manuel Brunner, Harriet Kause


Ebenso wie die Regelung aller anderen Lebensbereiche muss sich auch die Schaffung von Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts in der verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzordnung halten. Der jeweilige Gesetzgeber hat hierfür also die einschlägigen Bestimmungen des Grundgesetzes (GG) zu beachten. Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (LVerfG S-H) hatte sich in einem Anfang Dezember 2019 ergangenen Urteil mit der Frage der Gesetzgebungskompetenz für die umweltrechtliche Teilmaterie des Wasserhaushaltsrechts zu befassen. Betroffen war namentlich die Frage, ob der Landesgesetzgeber ein Verbot von Fracking im Landeswassergesetz regeln darf. Aus diesem Anlass werden in diesem Beitrag die Gesetzgebungskompetenzen im Bereich des Wasserhaushaltsrechts einer näheren Betrachtung unterzogen und auf dieser Grundlage das Urteil des LVerfG S-H analysiert.

Der Verfasser Brunner ist Rechtsanwalt in der überregionalen Kanzlei Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte mbB am Standort Hamm (Westf.) und Lehrbeauftragter an der SRH Hochschule Hamm. Die Verfasserin Kause ist Rechtsanwältin am Standort Berlin der genannten Kanzlei.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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