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Die Finanzierung der ökologischen Gewässer­unterhaltung durch die Wasser- und Bodenverbände (Teil2)

Johannes Funken
Keywords: Gewässerunterhaltung, Wasser- und Bodenverband, Grundrechtsverletzung:Zwangsmitgliedschaft, Verbandsbeitrag, Wasserverbandsgesetz, Selbstverwaltungsangelegenheit, Mitfinanzierung


Haben alle Steuerzahler oder allein die Mitglieder eines Wasser- und Bodenverbandes Maßnahmen der ökologischen Gewässerunterhaltung zu finanzieren? Diese schon im ersten Teil des Beitrags aufgeworfene Kernfrage soll nunmehr in diesem zweiten Teil beantwortet werden. Sie ist an ein verwaltungsgerichtliches Verfahren angelehnt, das bereits durch das VG und OVG Greifswald entschieden wurde. Derzeit ist die Revision beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Während in der ersten Instanz die Pflicht des betreffenden Wasserverbands zur Aufgabenwahrnehmung und Finanzierung der Unterhaltung einer Fischtreppe rigoros abgelehnt wurde, hat das Berufungsurteil die darauf gerichtete Anordnung der Wasserbehörde gegenüber dem Verband komplett gegensätzlich als rechtmäßig eingestuft. Im ersten Teil des Beitrags ist bereits knapp die Ökologisierung des überkommenen Rechtsinstituts der Gewässerunterhaltung dargestellt worden, welches seine Rechtsgrundlage heute in den §§ 39 ff. WHG hat. Daraufhin wurde hauptsächlich herausgearbeitet, dass die Aufgabe der ökologischen Gewässerunterhaltung den Wasser- und Bodenverbänden nach dem Grundgesetz durch (Landes-)Gesetz übertragen werden darf. Nachfolgend sind zunächst etwaige Grundrechtsverletzungen der Verbandsmitglieder in den Blick zu nehmen, die aufgrund der wasserverbandlichen Gewässerunterhaltung auftreten können (III. 4.). Schließlich analysiert der Aufsatz die einfachgesetzlichen Parameter für die Erfüllung der ökologischen Unterhaltung durch die Wasserverbände (IV.).

Der Verfasser ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand von Herrn Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner, LL.M. an der Universität Bonn. Er promoviert zum Rechtsinstitut der Gewässerunterhaltung und wird seine Doktorarbeit voraussichtlich im Jahr 2020 abschließen. Aus aktuellem Anlass möchte er sich vorab zu den im Aufsatz behandelten Greifswalder Verwaltungsgerichtsurteilen äußern. Bei dem Aufsatz handelt es sich um die Fortsetzung des gleichnamigen Beitrags aus dem Heft W+B 3/2019, 173 ff. Der Verf. dankt Herrn Prof. Durner sowie seinen Lehrstuhlkollegen Dr. Armin von Weschpfennig und Joshua Kohler herzlich für kritische Hinweise.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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