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Die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser in der Vorhabenzulassung

Alexander Dohmen


Die Bewirtschaftungsziele der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (sog. Wasserrahmenrichtlinie, „WRRL“) beschränken sich nicht allein auf die bis dato im Fokus der Diskussion stehenden Oberflächengewässer. Vielmehr sieht die WRRL neben den Bewirtschaftungszielen für Küstengewässer auch eigene Grundwasserbewirtschaftungsziele vor. Bezüge zum Grundwasser bestehen bei vielen industriellen, gewerblichen oder infrastrukturellen Vorhaben. Wenig Beleuchtung fand bis dato, wie die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser in der konkreten Vorhabenzulassung ihren Niederschlag finden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) dazu bewogen, im Verfahren Zubringer A 33/B 61 Bielefeld-Ummeln eine Frage mit Bezug zu den Bewirtschaftungszielen für das Grundwasser dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen.

Dr. Alexander Dohmen, LL.M. (King´s College London) ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Kopp-Assenmacher & Nusser Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB in Berlin.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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