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Die konkurrierenden Anwendungsbereiche von Abfallrecht und Wasserrecht

Zur Abgrenzungsnorm des § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG

Martin Dippel, Kriemhild Ottensmeier


Abfallrecht und Wasserrecht treten in Konkurrenz zueinander, wenn die Entsorgung eines Abfalls grundsätzlich auch über den „Wasserpfad“, d.h. über die kommunale Kanalisation bzw. Kläranlage möglich ist. Diese Konkurrenzsituation entsteht vor allem bei der Entsorgung von Abwasser. Sie ist aber insbesondere auch bei der Entsorgung von anderen flüssigen Abfällen denkbar. § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG löst diese Konkurrenzsituation zugunsten der Anwendbarkeit des Wasserrechts auf, sobald der Stoff in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage eingeleitet oder eingebracht wird. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Stoff nicht mehr den wasserrechtlichen Bestimmungen unterliegt (etwa weil die Abwasserbeseitigung abgeschlossen ist), richtet sich die Entsorgung des Stoffes wieder nach Abfallrecht. Vor der Einleitung oder der Einbringung des Stoffes in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage kann der Stoffbesitzer zwischen beiden Rechtsregimen wählen. Hat er sich aber einmal für eine Entsorgung über den „Wasserpfad“ entschieden und in diesem Zusammenhang den Stoff in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage eingeleitet oder eingebracht, so richtet sich die weitere Entsorgung entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG bis zum Abschluss dessen, was zur Abwasserbeseitigung zählt, nach dem Wasserrecht.

Der Verfasser Dippel ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Paderborner Büro der BRANDI Rechtsanwälte PartGmbB. Die Verfasserin Ottensmeier ist dort als Wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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