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Das Hochwasserschutzgesetz II – Die wichtigsten Regelungen und ihre Motive

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Frank Hofmann
Keywords: Hochwasserschutzgesetz II, Stauanlagen, vorzeitige Besitzeinweisung, Enteignung, Rückhalteflächen, Überschwemmungegebiet, Heizölverbrauchsanlagen, neue Gebietskategorie, Hochwasserentstehungsgebiet


Der Deutsche Bundestag hat am 18.5.2017 das Hochwasserschutzgesetz II beschlossen. Das Gesetz vom 30. Juni 2017 wurde am 5.7.2017 veröffentlicht. Die Änderungen zum Baugesetzbuch und zur Verwaltungsgerichtsordnung sind bereits am 6.7.2017 in Kraft getreten. Die Änderungen zum Wasserhaushaltsgesetz und zum Bundesnaturschutzgesetz treten am 5.1.2018 in Kraft. Das Hochwasserschutzgesetz II soll dazu beitragen, die Verfahren für die Planung, Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen zu erleichtern (z.B. durch Schaffung von Vorkaufsrechten und die Möglichkeit vorzeitiger Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren), Gerichtsverfahren gegen geplante und genehmigte Hochwasserschutzmaßnahmen zu beschleunigen (Wegfall der 1. verwaltungsgerichtlichen Instanz) und Regelungslücken zu schließen, um Schäden durch Hochwasser zu minimieren (z.B. durch das Verbot von neuen Heizölanlagen und eine Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen in Risikogebieten). Die Koalitionsfraktionen verständigten sich zudem darauf, in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten (also auch hinter dem vermeintlich sicheren Deich) in Gebieten mit Bebauungsplan den Kommunen die Festlegung von Anforderungen zum hochwasserangepassten Bauen im Bebauungsplan zu übertragen. Hierzu wurden die rechtlichen Möglichkeiten der Kommunen im BauGB erweitert. In Gebieten ohne Bebauungsplan soll der Bauherr die allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung des Hochwasserrisikos und der Lage seines Grundstücks beim hochwasserangepassten Bauen beachten. Zudem wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, sog. Hochwasserentstehungsgebiete nach eigenen topografischen Kriterien festzulegen. In Mittelgebirgslagen kann die Festsetzung solcher Gebiete mit dazu beitragen, dass die Auswirkungen von Starkregen vermindert werden. Es besteht die Erwartung des Bundes an die Länder, das Erfordernis der Ausweisung entsprechender Hochwasserentstehungsgebiete nun zu prüfen.

Ministerialrat im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

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