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Justiziabilität der Risikomanagementpläne

Zur Normenkontrollfähigkeit der „Hochwasserschutzpläne“ i.S.d. §§72 ff. WHG

Beate Ulla Walsch


Die Risikomanagementplanung auf der Grundlage der Richtlinie 2007/60/EG (sog. Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL)), umgesetzt in deutsches Recht durch die §§ 72 ff. WHG, ist ein vergleichsweise neues Instrument wasserrechtlicher Planung, dem – insbesondere über die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten durch Rechtsverordnung der Landesregierungen nach § 76 WHG und dem damit verbundenen Verbotskatalog des § 78 WHG – große praktische Bedeutung namentlich für die kommunale Planungspraxis, aber auch für private Bauherren zukommen dürfte. Damit stellt sich unweigerlich die Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit dieser Pläne durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die „Hochwasserschutzpläne“ i.S.d. §§ 72 ff. WHG und untersucht deren Normenkontrollfähigkeit nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. den jeweiligen landesrechtlichen Bezugsnormen.

Dr. Beate Ulla Walsch ist Rechtsanwältin bei Kleymann, Karpenstein & Partner mbB in Wetzlar.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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