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Die Bedeutung des Verbesserungsgebots in § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG für die Zulassung von Wasserkraftwerken

Bernd Schieferdecker


I. Einleitung In Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)1 müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass grundsätzlich in allen natürlichen2 Oberflächengewässern bis 22.12.2015 ein guter ökologischer und chemischer Zustand erreicht wird. Wo dieser Zustand noch nicht besteht, müssen Defizite beseitigt werden. Ein Jahr vor Fristablauf sind Einzelfragen zur praktischen Umsetzung dieses Ziels noch immer ungeklärt. 3 Das gilt umso mehr, als sich bei der Ökol

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(e.g. A | 000123 | 01)

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