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(Be-)Stellung des Gewässerschutzbeauftragten – Alte Regelungen im neuen Gewand?

Michael Scheier


I. Einleitung Die Vorschriften über Stellung und Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten sind seit über 35 Jahren in Kraft1. Im neuen WHG, das zum 1.3.2010 in Kraft getreten ist, bilden die Regelungen über den Gewässerschutzbeauftragten einen eigenen Abschnitt 4 im Kapitel 3 mit den §§ 64-66 WHG und haben die Vorgängervorschriften in den § 21a-g WHG a.F. abgelöst. Nach im Wesentlichen allgemeiner Auffassung beinhaltet die neue Regelung einige Änd

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(e.g. A | 000123 | 01)

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