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Eigentum an Gewässern und an Anlagen im Bereich von Gewässern

Bernd Schieferdecker
Keywords: Eigentum an Gewässern und Anlagen, Gewässereigentum, Zugehörigkeit zum Gewässer, Anlagen an einem Gewässer


Das Eigentum an Gewässern und an wasserrechtlich relevanten Anlagen regeln die Wassergesetze der Länder teilweise abweichend von den Bestimmungen des BGB. Die Frage nach dem Eigentum wirft zugleich die bislang nicht befriedigend gelöste Frage auf, wie Anlagen und Gewässer abzugrenzen sind. Sie hat erhebliche praktische Bedeutung für die Verkehrsfähigkeit und die Unterhaltungspflicht. Das Eigentum an Gewässern hängt von deren Einordnung als öffentliches oder privates Gewässer ab, das Eigentum an wasserrechtlich relevanten Anlagen von deren Lage und Zweck. Im Folgenden sollen zunächst zur besseren Einordnung die wesentlichen Begriffe erläutert werden (I.). Anschließend geht die Untersuchung auf das Gewässereigentum (II.) und auf das Eigentum an wasserrechtlich relevanten Anlagen (III.–VI.) ein, wobei ein besonderer Fokus auf Verdolungen und Verrohrungen von Gewässern gelegt wird.

Der Verfasser ist Partner bei Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte, Bonn und Stuttgart, siehe www.doldemayen.de.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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