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Die Zulässigkeit der kommunalen Gebührenerhebung nach einer Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht gemäß §52 Abs.2 LWG NRW

Wolfgang Durner


Am 16.7.2016 trat eine Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in Kraft. Gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 LWG NRW und nach Maßgabe der nachfolgenden Sätze kann die Mitgliedsgemeinde eines sondergesetzlichen Wasserverbandes künftig ihre Pflicht zum Sammeln und Fortleiten des Abwassers nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 für das gesamte Gemeindegebiet mit dessen Zustimmung auf den Verband übertragen. Gegenüber der praktischen Durchführbarkeit einer solchen Übertragung wurden mittlerweile jedoch Vorbehalte geäußert. Namentlich wird befürchtet, eine Gemeinde sei nach der Übertragung der Aufgabe des Sammelns und Fortleitens von Abwasser nach § 52 Abs. 2 LWG NRW an einen sondergesetzlichen Wasserverband nicht mehr in der Lage, ihre entsprechenden Verbandslasten durch kommunale Gebühren zu refinanzieren. Der nachfolgende Beitrag soll demgegenüber darlegen, dass eine entsprechende Erhebung von Abwälzungsgebühren nach § 7 Abs. 1 KAG NRW auf keine rechtlichen Schwierigkeiten stößt.

Wolfgang Durner ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn und Direktor des dortigen Instituts für das Recht der Wasser- und Entsorgungswirtschaft. Der vorliegende Beitrag beruht auf dem ersten Abschnitt eines dreiteiligen Rechtsgutachtens zu den gebührenrechtlichen, vergaberechtlichen und umsatzsteuerrechtlichen Folgefragen einer Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 52 Abs. 2 LWG NRW, das der Verf. im Februar 2017 zusammen mit Prof. Dr. Rainer Hüttemann für den Ruhrverband erstattet hat und das unter dem Titel „Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 52 Abs. 2 LWG NRW“ als Band 46 der Schriftenreihe „Das Recht der Wasser- und Entsorgungswirtschaft“ im Carl Heymanns-Verlag erscheinen wird. In den weiteren, hier nicht abgedruckten Teilen der Studie wird dargelegt, dass die Übertragung nach § 52 Abs. 2 LWG NRW nicht ausschreibungspflichtig ist und dass der Wasserverband und die Mitgliedsgemeinde auch nach einer Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nicht als Unternehmer handeln, sodass keine Umsatzsteuer anfällt.

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(e.g. A | 000123 | 01)

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